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Finanzierung von Eingliederungshilfen

Die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern mit (drohender) Behinderung in KiTas muss nicht zuletzt vor dem Hintergrund der 2009 in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention sowie der UN-Kinderrechtskonvention regelmäßig in den Blick genommen werden (vgl. Vereinte Nationen 2008). Inklusion wird im Rahmen dieser Konvention verstanden als die gleichberechtigte Teilhabe von Personen bzw. Kindern mit (drohender) Behinderung an der Gesellschaft und somit auch an der Kindertagesbetreuung. Inklusion im weiteren Sinne der derzeit geführten pädagogischen Diskurse beinhaltet die „Abkehr von zielgruppenspezifischen Etikettierungen (z. B. Behinderung) und stellt die Einzigartigkeit des Individuums in den Mittelpunkt. Gefordert wird die gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen, unabhängig von ihren individuellen Heterogenitätsmerkmalen wie Schicht- bzw. Milieuzugehörigkeit, kulturelle bzw. ethnische Zugehörigkeit, Gender, sexuelle Orientierung und Religion“ (Friedrich 2013: 18; vgl. auch Prengel 2010: 6). Inklusion in der Frühpädagogik soll als Leitorientierung dienen, sodass Vielfalt in der Kindertagesbetreuung zum Normalfall wird.

In Deutschland können Kinder mit einer (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderung nach §§ 53, 54 SGB XII oder Kinder mit vorliegender oder drohender seelischer Behinderung im Sinne des SGB VIII (§ 35a) nach Feststellung einer entsprechenden Bedarfslage Eingliederungshilfen erhalten. Im Rahmen einer Eingliederungshilfe sollen Kindern mit einem solchen besonderen Förderbedarf Teilhabechancen an der Gesellschaft ermöglicht sowie ihre Bildung und Entwicklung gefördert werden, damit sie zu einem weitgehend selbstständigen Leben befähigt werden.

Die Zuständigkeit der Leistungsträger in den Eingliederungshilfen der Frühförderung ist von dem Alter der Kinder und dem Bundesland abhängig (vgl. Rudolphi/Preissing 2018). Der Landesrechtsvorbehalt nach § 15 SGB VIII besagt, dass Näheres über Inhalt und Umfang der geregelten Aufgaben und Leistungen der Eingliederungshilfe durch das Landesrecht geregelt wird. Demnach kann durch das Landesrecht beispielsweise geregelt werden, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden (§10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Der hier dargestellte Indikator gibt Auskunft darüber, ob ein Land Gebrauch vom Landesrechtsvorbehalt nach § 10 Abs. 4 SGB VIII macht und ob die Sozial- oder Jugendhilfe Leistungsträger von Eingliederungshilfen von Kindern in den Altersgruppen der unter Dreijährigen und der Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt ist.

Weitere Daten und Informationen zu diesem Indikator finden Sie in der Datei „Download Daten“ unter dem Zeitstrahl. 

 

Derzeitig machen zehn Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen) vom Landesrechtsvorbehalt Gebrauch. Bei sechs dieser Länder werden die Leistungen der Eingliederungshilfe bei Kindern bis zum Schuleintritt von den Trägern der Sozial- oder der Jugendhilfe erbracht (Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein). Unter den Ländern, die vom Landesrechtsvorbehalt Gebrauch machen, ist in Bayern und Thüringen lediglich die Sozialhilfe und in Berlin lediglich die Jugendhilfe zuständig. In Hamburg ist für Kinder unter drei Jahren die Jugendhilfe und Sozialhilfe zuständig, während im Alter ab drei Jahren bis zum Schuleintritt lediglich die Jugendhilfe zuständig ist. Genaueres hierzu kann dem Datenblatt zu diesem Indikator entnommen werden.

Quelle

Daten 2020: 

Eigene Recherchen vom LG Empirische Bildungsforschung der FernUniversität in Hagen auf Grundlage folgender Publikation: Rudolphi, Nora/Preissing, Christa (2018): Schlüssel zu guter Bildung, Erziehung und Betreuung – Finanzierung inklusiv. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband; Diakonie Deutschland; Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Berlin.

Daten 2016: 

Eigene Recherchen.

Daten 2010: 

Angaben der Bundesländer zur Inklusion von Kindern mit besonderen Förderbedarf in Kindertageseinrichtungen im Rahmen der schriftlichen Befragung der Bertelsmann Stiftung für den Ländermonitor Frühkindliche Bildungssysteme (Stand Oktober 2010).

 

Literatur

Friedrich, Tina (2013): Inklusion als frühpädagogische Leitorientierung, in: Deutsches Jugendinstitut/Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (Hrsg.) (2013): Inklusion – Kinder mit Behinderung. Grundlagen für die kompetenzorientierte Weiterbildung. WiFF Wegweiser Weiterbildung, Band 6. München, S. 18-23.

Prengel, Annedore (2010): Inklusion in der Frühpädagogik. Bildungstheoretische, empirische und pädagogische Grundlagen. WiFF Expertisen Band 5. München.

Rudolphi, Nora/Preissing, Christa (2018): Schlüssel zu guter Bildung, Erziehung und Betreuung – Finanzierung inklusiv. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband; Diakonie Deutschland; Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft. Berlin.

Vereinte Nationen (2008): Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Berlin.