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Alle Datenjahre sowie weitere Informationen und Kennzahlen zum Indikator (z.B.: absolute Werte)
Die institutionelle Kindertagesbetreuung hat sich in den vergangenen Jahren enorm gewandelt. Insbesondere die Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz in KiTas oder der Kindertagespflege für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres ab dem 01.08.2013 war eine wesentliche Voraussetzung für diese Entwicklungen. Bei dem dadurch ausgelösten quantitativen Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder im Alter von unter drei Jahren spielte die Ausweitung der Plätze in der Kindertagespflege eine nicht unbedeutende Rolle. So wurde die Kindertagespflege durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) in ihrem rechtlichen Förderauftrag zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern als gleichwertige Betreuungsform für unter Dreijährige neben den KiTas eingestuft. Nach wie vor ist die Kindertagespflege durch eine hohe Formenvielfalt geprägt, wie zum Beispiel der Zusammenschluss von Tagespflegepersonen zu einer Großtagespflegestelle. Unter der Großtagespflege wird in der Regel die gemeinsame Betreuung von mehr als fünf Kindern durch zwei oder mehr Kindertagespflegepersonen verstanden (s. methodische Hinweise). Inwiefern dieser Zusammenschluss rechtlich ausgestaltet ist, ist in den Bundesländern und Kommunen zum Teil sehr unterschiedlich (vgl. Bundesverband für Kindertagespflege 2011). Aus diesem Grund gibt es auch unterschiedliche Bezeichnungen für diesen Verbund von Kindertagespflegepersonen. In gewissen Bundesländern ist die Großtagespflege als eine Form der Kindertagespflege nicht vorgesehen.
Der vorliegende Indikator gibt an, wie sich die Anzahl der Kindertagespflegepersonen, die in Großtagespflegestellen arbeiten, seit 2012 in den einzelnen Bundesländern entwickelt hat. Der Indikator kann einen Hinweis darauf geben, inwiefern sich die Großtagespflege als ein Beschäftigungsfeld etabliert.
Weitere Daten und Informationen zu diesem Indikator finden Sie in der Datei „Download Daten“ unter dem Zeitstrahl.
Eine Großtagespflegestelle im Sinne der Statistik ist zum einen ein „Zusammenschluss von mehreren Kindertagespflegepersonen (mindestens 2 Personen) zur gemeinsamen Betreuung von Kindern“ (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder 2023: 2) oder zum anderen „einzelne Kindertagespflegepersonen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 SGB VIII mehr als 5 gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen dürfen. Für die Meldung zur Statistik ist es dabei unerheblich, ob zum Stichtag 1. März tatsächlich mehr als fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden“ (vgl. ebd.). Nach § 43 Absatz 3 SGB VIII befugt die Erlaubnis „zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe in einer Tageseinrichtung (…).“ (vgl. ebd.). Teilweise werden Großtagespflegestellen regional anders bezeichnet wie zum Beispiel als Kindertagespflegegemeinschaft. Sie sind auch dann zur Statistik zu melden (vgl. ebd.). Im Rahmen der amtlichen Statistik werden die Daten zur Großtagespflege seit 2012 erfasst, zusätzlich zu den Daten der Kinder und tätigen Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege. Dies bedeutet auch, dass dort bereits gemeldete Kindertagespflegepersonen auch zusätzlich im Rahmen der Statistik zur Großtagespflege anzugeben sind.
Hinsichtlich des Datenjahres 2021 ist davon auszugehen, dass es aufgrund der zeitweiligen Schließung bzw. des eingeschränkten Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Horten durch die Corona-Pandemie teilweise zu größeren Abweichungen zwischen den Daten der amtlichen Statistik und dem Ist-Zustand kommt. Beispielsweise sind die tatsächlichen Betreuungszeiten von Kindern in vielen Einrichtungen vermutlich weit geringer, als sie im Betreuungsvertrag laut amtlicher Statistik vereinbart sind. Diese Abweichungen sind bei der Interpretation der hier ausgewiesenen Daten zu berücksichtigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Quelle
Daten ab 2012:
Statistisches Bundesamt, Statistik der Kinder und tätigen Personen in Großtagespflegestellen, verschiedene Jahre; zusammengestellt von der Bertelsmann Stiftung bis 2019 und dem LG Empirische Bildungsforschung der FernUniversität in Hagen ab dem Datenjahr 2020.
Literatur
Bundesverband für Kindertagespflege (2011): Kindertagespflege im Verbund – Großtagespflege. Schlaglicht. Informationen, Kommentare, Empfehlungen. [Download von: https://www.bvktp.de/media/schlaglicht-3_2011-09_1.pdf (24.07.2023)].
Statistische Ämter des Bundes und der Länder (2023): Fragebogen: Statistik der Kinder- und Jugendhilfe. Teil III.5: Statistik über Personen in Großtagespflegestellen und die dort betreuten Kinder. [Download von: https://www.statistik.sachsen.de/download/online-melden/muster_statistik-sachsen_sgb-viii_grosstagespflegestellen_gtp.pdf (24.07.2023)].