-
Download Daten
| xlsx
Alle Datenjahre sowie weitere Informationen und Kennzahlen zum Indikator (z.B.: absolute Werte)
Die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern mit (drohender) Behinderung in KiTas muss nicht zuletzt vor dem Hintergrund der 2009 in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention sowie der UN-Kinderrechtskonvention regelmäßig in den Blick genommen werden (vgl. Vereinte Nationen 2008). Inklusion wird im Rahmen dieser Konvention verstanden als die gleichberechtigte Teilhabe von Personen bzw. Kindern mit (drohender) Behinderung an der Gesellschaft und somit auch an der Kindertagesbetreuung. Inklusion im weiteren Sinne der derzeit geführten pädagogischen Diskurse beinhaltet die „Abkehr von zielgruppenspezifischen Etikettierungen (z. B. Behinderung) und stellt die Einzigartigkeit des Individuums in den Mittelpunkt. Gefordert wird die gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen, unabhängig von ihren individuellen Heterogenitätsmerkmalen wie Schicht- bzw. Milieuzugehörigkeit, kulturelle bzw. ethnische Zugehörigkeit, Gender, sexuelle Orientierung und Religion.“ (Friedrich 2013: 18; vgl. auch Prengel 2010: 6). Inklusion in der Frühpädagogik soll als Leitorientierung dienen, sodass Vielfalt in der Kindertagesbetreuung zum Normalfall wird. Trescher (2018) geht der Frage nach, wie sich der von außen formulierte Inklusionsanspruch auf die pädagogische Praxis in integrativen Kindertageseinrichtungen auswirkt und stellt heraus, dass Inklusion eine große Herausforderung für die alltägliche Praxis in integrativen Kindertageseinrichtungen ist, diese Problematik jedoch von den pädagogisch Tätigen zum Teil umfassend verneint wird.
Anspruch auf eine Eingliederungshilfe haben Kinder mit einer (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderung oder Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung im Sinne des SGB VIII (§ 35a) oder des SGB IX nach Feststellung einer entsprechenden Bedarfslage. Im Rahmen einer Eingliederungshilfe soll Kindern mit einem solchen Förderbedarf ermöglicht werden, gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzunehmen. Ebenso soll ihre Bildung und Entwicklung gefördert werden, damit sie weitgehend selbstständig werden. Die Unterscheidung, dass sowohl die Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII als auch Träger der Eingliederungshilfe nach SGB IX zuständig sind, kann für betroffene Familien zu erheblichen alltäglichen Problemen führen, da Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen schwierig zu klären sind.
Weitere Daten und Informationen zu diesem Indikator finden Sie in der Datei „Download Daten“ unter dem Zeitstrahl.
Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst diejenigen Kinder, die in einer KiTa eine Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder SGB XII wegen mindestens einer Behinderung erhalten. Dies kann eine körperliche, geistige oder drohende seelische Behinderung (u. a. auch Entwicklungsverzögerung) sein. Auf Grund der im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik geänderten Erfassung von Kindern mit (drohender) Behinderung und von integrativen bzw. Sondereinrichtungen von 2011 zu 2012 ist ein Vergleich der Daten ab 2014 mit früheren Jahren vor 2012 problematisch (s. „Methodik“ sowie Lotte 2013). Zudem wird im Rahmen des Ländermonitors der vorliegende Indikator erst ab 2014 ohne Sondereinrichtungen ausgewiesen, sodass auch ein Vergleich der Daten ab 2014 mit den Jahren zuvor methodisch nicht zulässig ist.
Für das Datenjahr 2020 ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der zeitweiligen Schließung bzw. des eingeschränkten Betriebs der Kindertageseinrichtungen durch die Corona-Pandemie einige Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen ihre Daten nicht rechtzeitig übermitteln konnten. Bei den entsprechenden Daten muss von einer Untererfassung von ca. 50 KiTas mit ca. 2.000 betreuten Kindern und dem jeweiligen Personal ausgegangen werden.
Hinsichtlich des Datenjahres 2021 ist davon auszugehen, dass es aufgrund der zeitweiligen Schließung bzw. des eingeschränkten Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Horten durch die Corona-Pandemie teilweise zu größeren Abweichungen zwischen den Daten der amtlichen Statistik und dem Ist-Zustand kommt. Beispielsweise sind die tatsächlichen Betreuungszeiten von Kindern in vielen Einrichtungen vermutlich weit geringer, als sie im Betreuungsvertrag laut amtlicher Statistik vereinbart sind. Diese Abweichungen sind bei der Interpretation der hier ausgewiesenen Daten zu berücksichtigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.
Quelle
Daten ab 2018:
FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege, verschiedene Jahre; berechnet vom Lehrgebiet Empirische Bildungsforschung der FernUniversität in Hagen.
Daten 2017:
FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege, 2017; Berechnungen der Bertelsmann Stiftung, 2018.
Daten bis 2016:
FDZ der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder, Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege, verschiedene Jahre; Berechnungen des Forschungsverbundes DJI/TU Dortmund.
Literatur
Friedrich, Tina (2013): Inklusion als frühpädagogische Leitorientierung, in: Deutsches Jugendinstitut/Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (Hrsg.) (2013): Inklusion – Kinder mit Behinderung. Grundlagen für die kompetenzorientierte Weiterbildung. WiFF Wegweiser Weiterbildung, Band 6. München, S. 18-23.
Lotte, Josefin (2013): Schärfer gestellt – Erfassung von Kindern mit Behinderungen in Kindertageseinrichtungen, in: KomDat Jugendhilfe, Heft 1/2013., S. 9-12.
Prengel, Annedore (2010): Inklusion in der Frühpädagogik. Bildungstheoretische, empirische und pädagogische Grundlagen. WiFF Expertisen Band 5. München.
Trescher, Hendrik (2018): Inklusion in der Kita. Eine Krise, die keine sein darf? in: Der pädagogische Blick, Ausgabe 03, S. 176-187.
Vereinte Nationen (2008): Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Berlin.