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Alle Datenjahre sowie weitere Informationen und Kennzahlen zum Indikator (z.B.: absolute Werte)
Als erster Schritt für die Verbesserung der Bildungschancen von allen Kindern müssen ihnen Zugangsmöglichkeiten zu Kindertagesbetreuung gewährleistet werden und zwar unabhängig von weiteren Bedingungen, wie beispielsweise einer Erwerbstätigkeit der Eltern oder einer besonderen Bedarfslage des Kindes. Dieser Indikator gibt für alle Bundesländer einen Überblick über den Umfang des elternunabhängigen Rechtsanspruchs eines Kindes auf Betreuung in einer KiTa oder der Kindertagespflege.
Weitere Daten und Informationen zu diesem Indikator finden Sie in der Datei „Download Daten“ unter dem Zeitstrahl.
Im Bundesländerüberblick zeigt sich, dass alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, einen elternunabhängigen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege haben. Diese Bundesregelung besteht seit dem 1. August 2013. Über diesen elternunabhängigen Anspruch hinaus bestehen in den meisten Bundesländern Ansprüche von jüngeren Kindern oder Ansprüche auf umfangreichere Nutzungszeiten, allerdings in Abhängigkeit von der Erwerbs- und Ausbildungssituation der Eltern bzw. wenn auf Seiten der Kinder besondere Bedarfslagen bestehen. So können oftmals z. B. umfangreichere Betreuungsleistungen beansprucht werden, wenn Eltern erwerbstätig sind.
Im SGB VIII wird der zeitliche Umfang des Rechtsanspruchs nicht zeitgenau, sondern nur bedarfsorientiert definiert. Zehn Länder definieren (teilweise in Abhängigkeit vom Alter) einen zeitlichen Mindestumfang, auf welchen der Rechtsanspruch sich bezieht. Am weitesten gehen hier Sachsen-Anhalt und Thüringen. Hier besteht generell die Möglichkeit, dass Eltern für ihre Kinder eine zehnstündige Betreuung pro Tag in Anspruch nehmen. Weitaus geringer ist der Mindestumfang in Ländern wie Niedersachsen und Schleswig-Holstein, also Länder in denen historisch der „Halbtagskindergarten“ etabliert war; hier umfasst der garantierte tägliche Mindestumfang lediglich vier Stunden. In den beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ist der Mindestumfang kommunal geregelt: In der Stadt Bremen sind es für Kinder im Alter von über einem Jahr vier Stunden bzw. für Kinder im Alter von über drei Jahren sechs Stunden. In der Stadt Bremerhaven sind es für Kinder im Alter von über drei Jahren 4,5 Stunden. Eine Besonderheit mit Blick auf den zeitlich garantierten Umfang gibt es in Berlin: Hier wird beim Vorliegen bestimmter Bedingungen, wie beispielsweise die Unterbringung der Kinder in einer Einrichtung der Obdachlosenhilfe, der garantierte zeitliche Umfang erhöht. Beachtenswert mit Blick auf die teilweise geäußerten Befürchtungen, dass zu lange Betreuungszeiten problematisch für das Kindeswohl sind, ist eine Regelung in Hamburg: Hier ist geregelt, dass die Betreuungszeit – mit wenigen Ausnahmen – maximal 60 Stunden pro Woche betragen darf.
Quelle
Daten ab 2018:
Eigene Recherchen zum Stand August 2022 vom LG Empirische Bildungsforschung der FernUniversität in Hagen auf Basis der Angaben der Bundesländer zum Rechtsanspruch auf ein Angebot der Kindertagesbetreuung im Rahmen der schriftlichen Befragung der Bertelsmann Stiftung für das Ländermonitoring Frühkindliche Bildungssysteme (Stand Februar 2015); für Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt: eigene Recherchen.
Daten 2017 und 2016:
Eigene Recherchen.
Daten 2007 bis 2015:
Angaben der Bundesländer zum elternunabhängigen Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz im Rahmen verschiedener schriftlichen Befragungen der Bertelsmann Stiftung für den Ländermonitor Frühkindliche Bildungssysteme.