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    Alle Datenjahre sowie weitere Informationen und Kennzahlen zum Indikator (z.B.: absolute Werte)
Qualifikationsniveau des KiTa-Personals in der Eingliederungshilfe

Die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern mit (drohender) Behinderung in KiTas (mit Horten) muss nicht zuletzt vor dem Hintergrund der 2009 in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention sowie der UN-Kinderrechtskonvention regelmäßig in den Blick genommen werden (vgl. Vereinte Nationen 2008). Inklusion wird im Rahmen dieser Konvention verstanden als die gleichberechtigte Teilhabe von Personen bzw. Kindern mit (drohender) Behinderung an der Gesellschaft und somit auch an der Kindertagesbetreuung. Inklusion im weiteren Sinne der derzeit geführten pädagogischen Diskurse beinhaltet die „Abkehr von zielgruppenspezifischen Etikettierungen (z. B. Behinderung) und stellt die Einzigartigkeit des Individuums in den Mittelpunkt. Gefordert wird die gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen, unabhängig von ihren individuellen Heterogenitätsmerkmalen wie Schicht- bzw. Milieuzugehörigkeit, kulturelle bzw. ethnische Zugehörigkeit, Gender, sexuelle Orientierung und Religion.“ (Prengel 2010: 6, zit. n. Friedrich 2013: 18). Inklusion in der Frühpädagogik soll als Leitorientierung dienen, sodass Vielfalt in der Kindertagesbetreuung zum Normalfall wird. So verlangt inklusive Frühpädagogik, „die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lebensverhältnisse von Kindern und Familien zu berücksichtigen und gleichzeitig Ausgrenzung und Diskriminierung entgegenzutreten. Die zentrale Qualifikationsanforderung an pädagogische Fachkräfte besteht darin, fachliches Analysieren, Handeln, Reflektieren sowohl differenzbewusst als auch diskriminierungskritisch zu fokussieren“ (Sulzer/Wagner 2011: 58). Trescher (2018) geht der Frage nach, wie sich der von außen formulierte Inklusionsanspruch auf die pädagogische Praxis in integrativen Kindertageseinrichtungen auswirkt und stellt heraus, dass Inklusion eine große Herausforderung für die alltägliche Praxis in integrativen Kindertageseinrichtungen ist, diese Problematik jedoch von den pädagogisch Tätigen zum Teil umfassend verneint wird. 

In Deutschland können Kindern mit einer (drohenden) körperlichen oder geistigen Behinderung nach §§ 53, 54 SGB XII oder Kindern mit vorliegender oder drohender seelischer Behinderung im Sinne des SGB VIII (§ 35a) nach Feststellung einer entsprechenden Bedarfslage Eingliederungshilfen genehmigt werden. Im Rahmen einer Eingliederungshilfe sollen Kindern mit einem solchen besonderen Förderbedarf Teilhabechancen an der Gesellschaft ermöglicht sowie ihre Bildung und Entwicklung gefördert werden, damit sie zu einem weitgehend selbstständigen Leben befähigt werden. Damit dies gelingt, sollte das KiTa-Personal dafür ausreichend qualifiziert sein. Auf welchem Niveau das Personal, das für die Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung zuständig ist, ausgebildet ist, kann mit Hilfe der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik analysiert werden.  

Weitere Daten und Informationen zu diesem Indikator finden Sie in der Datei „Download Daten“ unter dem Zeitstrahl. 

Im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik werden die folgenden Arbeitsbereiche des Personals in KiTas sowie die für diese Bereiche vertraglich vereinbarten Wochenstunden erfasst: Gruppenleitung, Zweit- bzw. Ergänzungskraft, gruppenübergreifend tätig, Förderung von Kindern mit (drohender) Behinderung, Leitung und Verwaltung. Dabei wird unterschieden zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitsbereich, für die jeweils in dem Fragebogen der amtlichen Statistik eine Angabe vorgesehen ist, vorausgesetzt die Fachkraft ist in zwei Arbeitsbereichen tätig. Diese Abfrage von zwei Arbeitsbereichen erfolgte erst ab 2011, davor konnte nur ein Arbeitsbereich angegeben werden. Aus diesem Grund ist ein Vergleich mit den Daten vor 2011 nur eingeschränkt möglich. 

Den Qualifikationsniveaus wurden folgende Berufsausbildungsabschlüsse, die ebenfalls im Rahmen der amtlichen Statistik erhoben werden, zugeordnet: 

- (Einschlägiger) Hochschulabschluss: Dipl.-Sozialpädagog:in oder Dipl.-Sozialarbeiter:in oder Dipl.-Heilpädagog:in (FH oder vergleichbarer Abschluss), Dipl.-Pädagog:in oder Dipl.-Erziehungswissenschaftler:in oder Dipl.-Sozialpädagog:in (Universität oder vergleichbarer Abschluss), staatlich anerkannte:r Kindheitspädagog:in (Bachelor- oder Masterabschluss; Erfassung erst ab 2012) 

- (Einschlägiger) Fachschulabschluss: Erzieher:in, Heilpädagog:in (Fachschule), Heilerzieher:in, Heilerziehungspfleger:in 

- (Einschlägiger) Berufsfachschulabschluss: Kinderpfleger:in, Familienpfleger:in, Assistent:in im Sozialwesen, soziale und medizinische Helfer:innenberufe 

- Sonstige Ausbildungen: Sonstige soziale/sozialpädagogische Kurzausbildung, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in, Psychologische:r Psychotherapeut:in, Psycholog:in mit Hochschulabschluss, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut:in (Ergotherapeut:in), Bewegungspädagog:in, Bewegungstherapeut:in (Motopäd:in), Arzt:Ärztin, (Fach-)Kinderkrankenpfleger:in, Krankenpfleger:in, Altenpfleger:in, Krankengymnast:in, Masseur:in, Masseur:in und med. Bademeister:in, Logopäd:in, Sonderschullehrkraft, und sonstige Berufsausbildungsabschlüsse 

- In Ausbildung: Praktikant:in im Anerkennungsjahr, anderweitig noch in Ausbildung 

- Ohne Abschluss: Ohne abgeschlossene Ausbildung 

In 2019 wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen für Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen die Kategorie „in Ausbildung“ und für Sachsen und Sachsen-Anhalt die Kategorie „ohne Abschluss“ zur Kategorie „Sonstige“ hinzugefügt und für Bremen die Kategorie „Diplom-Heilpädagog:innen (FH oder vergleichbar)“ zur Kategorie „Diplom-Pädagog:innen; Diplom- Sozialpädagog:innen (Uni/FH oder vergleichbar); Staatlich anerkannte Kindheitspädagog:innen (Master/Bachelor)“. 

Für das Datenjahr 2020 ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der zeitweiligen Schließung bzw. des eingeschränkten Betriebs der Kindertageseinrichtungen durch die Corona-Pandemie einige Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen ihre Daten nicht rechtzeitig übermitteln konnten. Bei den entsprechenden Daten muss von einer Untererfassung von ca. 50 KiTas mit ca. 2.000 betreuten Kindern und dem jeweiligen Personal ausgegangen werden. 

Hinsichtlich des Datenjahres 2021 ist davon auszugehen, dass es aufgrund der zeitweiligen Schließung bzw. des eingeschränkten Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Horten durch die Corona-Pandemie teilweise zu größeren Abweichungen zwischen den Daten der amtlichen Statistik und dem Ist-Zustand kommt. Beispielsweise sind die tatsächlichen Betreuungszeiten von Kindern in vielen Einrichtungen vermutlich weit geringer, als sie im Betreuungsvertrag laut amtlicher Statistik vereinbart sind. Diese Abweichungen sind bei der Interpretation der hier ausgewiesenen Daten zu berücksichtigen. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier

Quelle 

Daten ab 2018: 
Statistisches Bundesamt: Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege, verschiedene Jahre; zusammengestellt und berechnet vom LG Empirische Bildungsforschung der FernUniversität in Hagen. 

Daten bis 2017: 
Statistisches Bundesamt: Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege, verschiedene Jahre; zusammengestellt und berechnet vom Forschungsverbund DJI/TU Dortmund, 2017. 

Literatur 
Friedrich, Tina (2013): Inklusion als frühpädagogische Leitorientierung, in: Deutsches Jugendinstitut/Weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkräfte (Hrsg.) (2013): Inklusion – Kinder mit Behinderung. Grundlagen für die kompetenzorientierte Weiterbildung. WiFF Wegweiser Weiterbildung, Band 6. München, S. 18-23. 

Prengel, Annedore (2010): Inklusion in der Frühpädagogik. Bildungstheoretische, empirische und pädagogische Grundlagen. WiFF Expertisen, Band 5. München. 

Sulzer, Annika/Wagner, Petra (2011): Inklusion in der Frühpädagogik: Qualifikationsanforderungen an die Fachkräfte. Expertise für die WIFF im DJI, München. 

Trescher, Hendrik (2018): Inklusion in der Kita. Eine Krise, die keine sein darf? in: Der pädagogische Blick, Ausgabe 03, S. 176-187. 

Vereinte Nationen (2008): Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Berlin.